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   BayObLG, 28.06.2000 - 3Z BR 142/2000, 3Z BR 142/00   

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https://dejure.org/2000,13820
BayObLG, 28.06.2000 - 3Z BR 142/2000, 3Z BR 142/00 (https://dejure.org/2000,13820)
BayObLG, Entscheidung vom 28.06.2000 - 3Z BR 142/2000, 3Z BR 142/00 (https://dejure.org/2000,13820)
BayObLG, Entscheidung vom 28. Juni 2000 - 3Z BR 142/2000, 3Z BR 142/00 (https://dejure.org/2000,13820)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 1
    Ausbildung zum mittleren Beamten der Deutschen Bundesbahn entspricht abgeschlossener Lehre

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Stundensatz, mittlerer Beamter

Verfahrensgang

  • AG Passau - 1 XVII 475/99
  • LG Passau - 2 T 3/00
  • BayObLG, 28.06.2000 - 3Z BR 142/2000, 3Z BR 142/00

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 304
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 27.10.1999 - 3Z BR 282/99

    Für die Führung einer Betreuung nutzbare Fachkenntnisse

    Auszug aus BayObLG, 28.06.2000 - 3Z BR 142/00
    "Besondere Kenntnissen sind Kenntnisse, die - bezogen auf ein bestimmtes Fachgebiet - über ein Grundwissen deutlich hinausgehen, wobei das Grundwissen je nach Bildungsstand bzw. Ausbildung mehr oder weniger umfangreich sein kann (vgl. BayObLGZ 1999, 339/341 - BtPrax 2000, 81).
  • OLG Zweibrücken, 29.09.1999 - 3 W 154/99
    Auszug aus BayObLG, 28.06.2000 - 3Z BR 142/00
    Durch eine einer abgeschlossenen Lehre vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind die Fachkenntnisse grundsätzlich dann, wenn sie im Rahmen der Ausbildung vermittelt wurden, die Ausbildung staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist, der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem durch eine Lehre vermittelten entspricht (vgl. auch § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVO) und ihr Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegte Prüfung belegt ist (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BVormVG , ES 34, 36 BBiG ; BayObLGZ 1999, 291/293 = FamRZ 2000, 554; PfälzOLG Zweibrücken Rpfleger 2000, 64 ).
  • BayObLG, 29.09.1999 - 3Z BR 271/99

    Zuerkennung fachlicher Eignung gemäß § 76 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz

    Auszug aus BayObLG, 28.06.2000 - 3Z BR 142/00
    Durch eine einer abgeschlossenen Lehre vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind die Fachkenntnisse grundsätzlich dann, wenn sie im Rahmen der Ausbildung vermittelt wurden, die Ausbildung staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist, der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem durch eine Lehre vermittelten entspricht (vgl. auch § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVO) und ihr Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegte Prüfung belegt ist (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BVormVG , ES 34, 36 BBiG ; BayObLGZ 1999, 291/293 = FamRZ 2000, 554; PfälzOLG Zweibrücken Rpfleger 2000, 64 ).
  • KG, 18.05.2004 - 1 W 482/02

    Betreuervergütung: Besondere für die Führung der Betreuung nutzbare

    Er lässt außer Acht, dass betreuungsrechtlich nutzbare Kenntnisse auch aus den Bereichen des Verwaltungs-, Wirtschafts- und Sozialrechts stammen können, zumal im vorliegenden Fall der Aufgabenkreise des Beteiligten zu 1. die Vertretung des Betroffenen in finanziellen Angelegenheiten und vor Behörden und Einrichtungen umfasste (vgl. zum Verwaltungsfachwirt BayObLG FamRZ 2001, 187; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.4.2000, - 25 Wx 22/00 = FamRZ 2000, 1309; zum Diplomverwaltungswirt BayObLG Beschluss vom 8.1.2003, Az: 3Z BR 221/02; LG Kiel, BtPrax 2002, 174-175; zum Beamten des mittleren nicht-technischen Dienstes, BayObLG, FamRZ 2001, 304).
  • LG Stendal, 08.10.2009 - 25 T 81/09

    Angestelltenausbildung - erhöhte Vergütung

    So können die im Berufsbildungsgesetz und in der Handwerksordnung getroffenen Regelungen über die Berufsbildung herangezogen werden ( BayObLG, FamRZ 2000, S. 554, 555; BayObLG, FamRZ 2001, S. 304; Deinert/Lütgens, Die Vergütung des Betreuers, Rn. 538 ff.; vgl. auch Bauer/Klie/Rink, Betreuungs- und Unterbringungsrecht, Vor §§ 3, 4 VBVG Rn. 9 ff.).
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